Gesetze / RL 2014/17/EU

RL 2014/17/EU

Art 27a Informationen zur Änderung der Bedingungen eines Kreditvertrags

Stand: 02.10.2026

Unbeschadet anderer aus dieser Richtlinie erwachsender Pflichten stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Kreditgeber dem Verbraucher vor der Änderung der Bedingungen eines Kreditvertrags folgende Informationen mitteilt:

a) eine klare Beschreibung der vorgeschlagenen Änderungen und, gegebenenfalls, des Erfordernisses des Einverständnisses des Verbrauchers oder der gesetzlich eingeführten Änderungen;

b) den zeitlichen Rahmen für die Umsetzung der in Buchstabe a genannten Änderungen;

c) die Beschwerdemöglichkeiten, die dem Verbraucher gegen die in Buchstabe a genannten Änderungen zur Verfügung stehen;

d) die Frist, innerhalb deren eine solche Beschwerde eingelegt werden kann;

e) die Bezeichnung und die Anschrift der zuständigen Behörde, bei der der Verbraucher diese Beschwerde einreichen kann.

←Art 27 →Art 28