Gesetze / RL 2014/17/EU

RL 2014/17/EU

Art 21 Zugang zu Datenbanken

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2014-17-eu/21#abs-1 (1) Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass alle Kreditgeber aus allen Mitgliedstaaten Zugang zu den in seinem Hoheitsgebiet zur Bewertung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers verwendeten Datenbanken haben, mit deren Verwendung ausschließlich überwacht werden soll, inwieweit Verbraucher während der Laufzeit eines Kreditvertrags ihre Kreditverpflichtungen erfüllen. Der Zugang ist ohne Diskriminierung zu gewähren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2014-17-eu/21#abs-2 (2) Absatz 1 gilt sowohl für von privaten Kreditbüros und Kreditauskunfteien betriebene Datenbanken als auch für öffentliche Register.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2014-17-eu/21#abs-3 (3) Dieser Artikel gilt unbeschadet der Richtlinie 95/46/EG.

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