Art 18 Aufschiebende und sonstige Wirkungen der einvernehmlichen Streitbeilegung
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2014-104-eu/18#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Verjährungsfrist für die Erhebung von Schadensersatzklagen für die Dauer einer einvernehmlichen Streitbeilegung gehemmt ist. Die Hemmung der Verjährungsfrist gilt nur für jene Parteien, die an der einvernehmlichen Streitbeilegung beteiligt oder dabei vertreten sind oder waren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2014-104-eu/18#abs-2 (2) Unbeschadet der nationalen Rechtsvorschriften zu Schiedsverfahren gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die mit einer Schadensersatzklage befassten nationalen Gerichte das Verfahren bis zu zwei Jahre aussetzen können, wenn die Prozessparteien an einer einvernehmlichen Streitbeilegung in Bezug auf den mit der Schadensersatzklage geltend gemachten Anspruch beteiligt sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2014-104-eu/18#abs-3 (3) Eine Wettbewerbsbehörde kann eine Schadensersatzzahlung, die infolge eines Vergleichs geleistet wird, bevor die Wettbewerbsbehörde die Verhängung einer Geldbuße beschließt, als mildernden Umstand berücksichtigen.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu Art 18 RL 2014/104/EU →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- EuGH, 25.07.2018 – C-123/16Zitiert von 10
- EuGH, 21.02.2018 – C-123/16
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.