Art 13 Einwendung der Abwälzung des Preisaufschlags
Stand: 02.10.2026
Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass der Beklagte in einem Verfahren über Schadensersatzklagen als Einwendung gegen einen Schadensersatzanspruch geltend machen kann, dass der Kläger den sich aus der Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht ergebenden Preisaufschlag ganz oder teilweise weitergegeben hat. Die Beweislast für die Weitergabe des Preisaufschlags trägt der Beklagte, der in angemessener Weise Offenlegungen von dem Kläger oder von Dritten verlangen kann.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu Art 13 RL 2014/104/EU →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- EuGH, 21.12.2016 – C-164/15,C-165/15Staatliche Beihilfen: Bemessung des zurückzufordernden Vorteils bei differenzierten Fluggaststeuersätzen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 32
- EuGH, 30.10.2025 – C-2/23
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.