Gesetze / RL 2013/53/EU

RL 2013/53/EU

Art 8 Bevollmächtigte

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2013-53-eu/8#abs-1 (1) Ein Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten benennen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2013-53-eu/8#abs-2 (2) Die Pflichten gemäß Artikel 7 Absatz 1 und die Erstellung der technischen Unterlagen sind nicht Teil des Auftrags eines Bevollmächtigten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2013-53-eu/8#abs-3 (3) Ein Bevollmächtigter nimmt die vom Hersteller festgelegten Aufgaben wahr, die im Auftrag des Herstellers festgelegt sind. Der Auftrag muss dem Bevollmächtigten gestatten, mindestens folgende Aufgaben wahrzunehmen:

a) Bereithaltung einer Kopie der Erklärung gemäß Artikel 15 und der technischen Unterlagen für die zuständigen nationalen Überwachungsbehörden 10 Jahre lang nach dem Inverkehrbringen des Produkts;

b) auf begründetes Verlangen einer zuständigen nationalen Behörde Aushändigung aller erforderlichen Informationen und Unterlagen zum Nachweis der Konformität eines Produkts an diese Behörde;

c) auf Verlangen der zuständigen nationalen Behörden Kooperation bei allen Maßnahmen zur Abwendung der Gefahren, die mit Produkten verbunden sind, die zu ihrem Aufgabenbereich gehören.

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