Art 55 Übergangszeitraum
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2013-53-eu/55#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten dürfen nicht die Bereitstellung auf dem Markt oder die Inbetriebnahme von unter die Richtlinie 94/25/EG fallenden Produkten behindern, die jener Richtlinie entsprechen und die vor dem 18. Januar 2017 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2013-53-eu/55#abs-2 (2) Die Mitgliedstaaten dürfen nicht die Bereitstellung auf dem Markt oder die Inbetriebnahme von Fremdzündungs-Außenbordantriebsmotoren mit einer Leistung kleiner/gleich 15 kW behindern, die den in Anhang I Teil B Nummer 2.1 festgelegten Grenzwerten für Abgasemissionen entsprechen, von kleinen und mittleren Unternehmen gemäß der Definition in der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission ( 1 ) hergestellt wurden und vor dem 18. Januar 2020 in Verkehr gebracht wurden.