Art 40 Meldepflichten der notifizierten Stellen
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2013-53-eu/40#abs-1 (1) Die notifizierten Stellen melden der notifizierenden Behörde
a) jede Verweigerung, Einschränkung, Aussetzung oder Rücknahme einer Bescheinigung;
b) alle Umstände, die Folgen für den Geltungsbereich und die Bedingungen der Notifizierung haben;
c) jedes Auskunftsersuchen über Konformitätsbewertungstätigkeiten, das sie von den Marktüberwachungsbehörden erhalten haben;
d) auf Verlangen, welchen Konformitätsbewertungstätigkeiten sie im Geltungsbereich ihrer Notifizierung nachgegangen sind und welche anderen Tätigkeiten, einschließlich grenzüberschreitender Tätigkeiten und Vergabe von Unteraufträgen, sie ausgeführt haben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2013-53-eu/40#abs-2 (2) Die notifizierten Stellen übermitteln den übrigen Stellen, die nach dieser Richtlinie notifiziert sind, ähnlichen Konformitätsbewertungstätigkeiten nachgehen und dieselben Produkte abdecken, einschlägige Informationen über die negativen und auf Verlangen auch über die positiven Ergebnisse von Konformitätsbewertungen.