Gesetze / RL 2013/53/EU

RL 2013/53/EU

Art 13 Identifizierung der Wirtschaftsakteure

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2013-53-eu/13#abs-1 (1) Die Wirtschaftsakteure benennen den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen die Wirtschaftsakteure,

a) von denen sie ein Produkt bezogen haben;

b) an die sie ein Produkt abgegeben haben.

Die Wirtschaftsakteure müssen diese in Unterabsatz 1 genannten Informationen 10 Jahre nach dem Bezug des Produkts sowie 10 Jahre nach der Lieferung des Produkts vorlegen können.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2013-53-eu/13#abs-2 (2) Private Einführer benennen den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen den Wirtschaftsakteur, von dem sie das Produkt bezogen haben.

Private Einführer müssen die in Unterabsatz 1 genannten Informationen über einen Zeitraum von 10 Jahren nach Erhalt des Produkts aufbewahren.

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