Art 13 Identifizierung der Wirtschaftsakteure
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2013-53-eu/13#abs-1 (1) Die Wirtschaftsakteure benennen den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen die Wirtschaftsakteure,
a) von denen sie ein Produkt bezogen haben;
b) an die sie ein Produkt abgegeben haben.
Die Wirtschaftsakteure müssen diese in Unterabsatz 1 genannten Informationen 10 Jahre nach dem Bezug des Produkts sowie 10 Jahre nach der Lieferung des Produkts vorlegen können.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2013-53-eu/13#abs-2 (2) Private Einführer benennen den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen den Wirtschaftsakteur, von dem sie das Produkt bezogen haben.
Private Einführer müssen die in Unterabsatz 1 genannten Informationen über einen Zeitraum von 10 Jahren nach Erhalt des Produkts aufbewahren.