Art 46 Übergangsbestimmungen
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2013-29-eu/46#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten dürfen die Bereitstellung auf dem Markt von pyrotechnischen Gegenständen, die der Richtlinie 2007/23/EG entsprechen und vor dem 1. Juli 2015 in Verkehr gebracht wurden, nicht behindern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2013-29-eu/46#abs-2 (2) Einzelstaatliche Genehmigungen für Feuerwerkskörper der Kategorien F1, F2 und F3, die vor dem 4. Juli 2010 erteilt wurden, behalten ihre Gültigkeit auf dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der die Genehmigung erteilt hat, bis zu ihrem Auslaufen oder bis zum 4. Juli 2017, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2013-29-eu/46#abs-3 (3) Einzelstaatliche Genehmigungen für sonstige pyrotechnische Gegenstände, für Feuerwerkskörper der Kategorie F4 und für pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater, die vor dem 4. Juli 2013 erteilt wurden, behalten ihre Gültigkeit auf dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der die Genehmigung erteilt hat, bis zu ihrem Auslaufen oder bis zum 4. Juli 2017, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2013-29-eu/46#abs-4 (4) Abweichend von Absatz 3 behalten einzelstaatliche Genehmigungen für pyrotechnische Erzeugnisse für Fahrzeuge, einschließlich Ersatzteilen, die vor dem 4. Juli 2013 erteilt wurden, ihre Gültigkeit bis zu ihrem Ablaufdatum.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2013-29-eu/46#abs-5 (5) Gemäß der Richtlinie 2007/23/EG ausgestellte Bescheinigungen bleiben im Rahmen der vorliegenden Richtlinie gültig.