Art 43 Durchführungsrechtsakte
Stand: 02.10.2026
Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten Folgendes fest:
a) das in Artikel 9 Absatz 1 genannte einheitliche Nummerierungssystem und die in Artikel 33 Absatz 3 genannten praktischen Modalitäten des Registers;
b) die praktischen Modalitäten für die regelmäßige Erfassung und Aktualisierung der Daten über Unfälle im Zusammenhang mit pyrotechnischen Gegenständen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.