Art 32 Anfechtung der Kompetenz von benannten Stellen
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2013-29-eu/32#abs-1 (1) Die Kommission untersucht alle Fälle, in denen sie die Kompetenz einer benannten Stelle oder die dauerhafte Erfüllung der entsprechenden Anforderungen und Pflichten durch eine benannte Stelle anzweifelt oder ihr Zweifel daran zur Kenntnis gebracht werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2013-29-eu/32#abs-2 (2) Der benennende Mitgliedstaat erteilt der Kommission auf Verlangen sämtliche Auskünfte über die Grundlage für die Benennung oder die Erhaltung der Kompetenz der benannten Stelle.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2013-29-eu/32#abs-3 (3) Die Kommission stellt sicher, dass alle im Verlauf ihrer Untersuchungen erlangten sensiblen Informationen vertraulich behandelt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2013-29-eu/32#abs-4 (4) Stellt die Kommission fest, dass eine benannte Stelle die Vorraussetzungen für ihre Benennung nicht oder nicht mehr erfüllt, erlässt sie einen Durchführungsrechtsakt, in dem sie den benennenden Mitgliedstaat auffordert, die erforderlichen Korrekturmaßnahmen zu treffen, einschließlich eines Widerrufs der Benennung, sofern dies nötig ist.
Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.