Art 30 Kennnummern und Verzeichnis benannter Stellen
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2013-29-eu/30#abs-1 (1) Die Kommission weist einer benannten Stelle eine Kennnummer zu.
Selbst wenn eine Stelle für mehrere Rechtsvorschriften der Union benannt ist, erhält sie nur eine einzige Kennnummer.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2013-29-eu/30#abs-2 (2) Die Kommission veröffentlicht das Verzeichnis der nach dieser Richtlinie benannten Stellen samt den ihnen zugewiesenen Kennnummern und den Tätigkeiten, für die sie benannt wurden.
Die Kommission sorgt für die Aktualisierung des Verzeichnisses.