Art 27 Ausschussverfahren
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2012-18-eu/27#abs-1 (1) Die Kommission wird von dem Ausschuss unterstützt, der durch die Richtlinie 96/82/EG eingerichtet wurde. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2012-18-eu/27#abs-2 (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so findet Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 Anwendung.