Art 12
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2011-92-eu/12#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten und die Kommission tauschen Angaben über ihre Erfahrungen bei der Anwendung dieser Richtlinie aus.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2011-92-eu/12#abs-2 (2) Insbesondere teilen die Mitgliedstaaten der Kommission alle sechs Jahre ab dem 16. Mai 2017 Folgendes mit, sofern entsprechende Angaben verfügbar sind:
a) die Anzahl der in den Anhängen I und II genannten Projekte, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen wurden;
b) eine Aufschlüsselung der Umweltverträglichkeitsprüfungen nach den in den Anhängen I und II beschriebenen Projektkategorien;
c) die Anzahl der in Anhang II genannten Projekte, für die eine Feststellung gemäß Artikel 4 Absatz 2 getroffen wurde;
d) die durchschnittliche Dauer der Verfahren der Umweltverträglichkeitsprüfungen;
e) allgemeine Abschätzungen der durchschnittlichen unmittelbaren Kosten von Umweltverträglichkeitsprüfungen, einschließlich der Auswirkungen infolge der Anwendung dieser Richtlinie auf KMU.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2011-92-eu/12#abs-3 (3) Falls notwendig, unterbreitet die Kommission auf der Grundlage dieses Informationsaustauschs dem Europäischen Parlament und dem Rat zusätzliche Vorschläge im Hinblick darauf, dass diese Richtlinie hinreichend koordiniert angewendet wird.