Art 7
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2011-64-eu/7#abs-1 (1) In der Union hergestellte Zigaretten und aus Drittländern eingeführte Zigaretten unterliegen in jedem Mitgliedstaat einer nach dem Kleinverkaufshöchstpreis einschließlich Zölle berechneten Ad-Valorem-Verbrauchsteuer sowie einer nach Erzeugniseinheit berechneten spezifischen Verbrauchsteuer.
Abweichend von Unterabsatz 1 können Mitgliedstaaten die Zölle von der Bemessungsgrundlage für die Ad-Valorem-Verbrauchsteuer auf Zigaretten ausschließen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2011-64-eu/7#abs-2 (2) Der Satz der Ad-Valorem-Verbrauchsteuer und der Betrag der spezifischen Verbrauchsteuer müssen für alle Zigaretten gleich sein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2011-64-eu/7#abs-3 (3) In der Endstufe der Harmonisierung der Strukturen wird für Zigaretten in allen Mitgliedstaaten das gleiche Verhältnis zwischen der spezifischen Verbrauchsteuer und dem Gesamtbetrag aus Ad-Valorem- Verbrauchsteuer und Umsatzsteuer festgelegt, so dass der Fächer der Kleinverkaufspreise das Gefälle der Herstellerabgabepreise angemessen widerspiegelt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2011-64-eu/7#abs-4 (4) Soweit erforderlich, kann die Verbrauchsteuer auf Zigaretten eine Mindestbesteuerung enthalten, vorausgesetzt die gemischte Struktur der Besteuerung und die Bandbreite für den spezifischen Teilbetrag der Verbrauchsteuer gemäß Artikel 8 werden strikt eingehalten.