Gesetze / RL 2011/64/EU

RL 2011/64/EU

Art 17

Stand: 02.10.2026

Eine Befreiung von der Verbrauchsteuer oder eine Erstattung bereits entrichteter Verbrauchsteuern kann für folgende Erzeugnisse gewährt werden:

a) für industrielle Zwecke oder im Gartenbau verwendete denaturierte Tabakwaren;

b) unter behördlicher Aufsicht vernichtete Tabakwaren;

c) Tabakwaren, die ausschließlich für wissenschaftliche Untersuchungen sowie für Tests im Zusammenhang mit der Qualität der Erzeugnisse bestimmt sind;

d) Tabakwaren, die vom Hersteller erneut verarbeitet werden.

Die Mitgliedstaaten legen die Anforderungen und Formschriften fest, die für die Gewährung dieser Befreiungen bzw. Erstattungen erfüllt bzw. eingehalten werden müssen.

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