Art 17
Stand: 02.10.2026
Eine Befreiung von der Verbrauchsteuer oder eine Erstattung bereits entrichteter Verbrauchsteuern kann für folgende Erzeugnisse gewährt werden:
a) für industrielle Zwecke oder im Gartenbau verwendete denaturierte Tabakwaren;
b) unter behördlicher Aufsicht vernichtete Tabakwaren;
c) Tabakwaren, die ausschließlich für wissenschaftliche Untersuchungen sowie für Tests im Zusammenhang mit der Qualität der Erzeugnisse bestimmt sind;
d) Tabakwaren, die vom Hersteller erneut verarbeitet werden.
Die Mitgliedstaaten legen die Anforderungen und Formschriften fest, die für die Gewährung dieser Befreiungen bzw. Erstattungen erfüllt bzw. eingehalten werden müssen.