Gesetze / RL 2010/63/EU

RL 2010/63/EU

Art 46 Vermeidung der doppelten Durchführung von Verfahren

Stand: 02.10.2026

Jeder Mitgliedstaat akzeptiert Daten aus anderen Mitgliedstaaten, die durch nach Unionsrecht anerkannte Verfahren gewonnen wurden, es sei denn, zum Schutz der öffentlichen Gesundheit, Sicherheit oder der Umwelt müssen in Bezug auf diese Daten weitere Verfahren durchgeführt werden.

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