Art 44 Änderung, Erneuerung oder Entzug einer Projektgenehmigung
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2010-63-eu/44#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Projektgenehmigung bei allen Änderungen des Projekts, die sich nachteilig auf das Wohlergehen der Tiere auswirken können, geändert oder erneuert werden muss.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2010-63-eu/44#abs-2 (2) Voraussetzung für jede Änderung oder Erneuerung einer Projektgenehmigung ist ein weiteres positives Ergebnis der Projektbeurteilung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2010-63-eu/44#abs-3 (3) Die zuständige Behörde kann die Projektgenehmigung entziehen, wenn das Projekt nicht gemäß der Projektgenehmigung durchgeführt wird.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2010-63-eu/44#abs-4 (4) Der Entzug einer Projektgenehmigung darf keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere haben, die in dem Projekt verwendet werden oder verwendet werden sollen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2010-63-eu/44#abs-5 (5) Die Mitgliedstaaten legen Bedingungen für die Änderung und Erneuerung von Projektgenehmigungen fest und veröffentlichen diese.