Gesetze / RL 2010/63/EU

RL 2010/63/EU

Art 12 Verfahren

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2010-63-eu/12#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Verfahren in der Einrichtung eines Verwenders durchgeführt werden.

Die zuständige Behörde darf eine Ausnahme von Unterabsatz 1 unter der Voraussetzung gewähren, dass hierfür eine wissenschaftliche Begründung vorliegt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2010-63-eu/12#abs-2 (2) Verfahren dürfen nur im Rahmen eines Projekts durchgeführt werden.

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