Art 7 Anwesenheit in den Amtsräumen der Behörden und Teilnahme an behördlichen Ermittlungen
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2010-24-eu/7#abs-1 (1) Die ersuchende und die ersuchte Behörde können vereinbaren, dass unter den von der ersuchten Behörde festgelegten Voraussetzungen ordnungsgemäß befugte Bedienstete der ersuchenden Behörde zwecks Förderung der Amtshilfe gemäß dieser Richtlinie:
a) in den Amtsräumen zugegen sein dürfen, in denen die Behörden des ersuchten Mitgliedstaats ihre Tätigkeit ausüben;
b) bei den behördlichen Ermittlungen zugegen sein dürfen, die im Hoheitsgebiet des ersuchten Mitgliedstaats geführt werden;
c) die zuständigen Bediensteten des ersuchten Mitgliedstaats bei Gerichtsverfahren in diesem Mitgliedstaat unterstützen dürfen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2010-24-eu/7#abs-2 (2) Sofern dies nach den geltenden Rechtsvorschriften im ersuchten Mitgliedstaat zulässig ist, kann die Vereinbarung in Bezug auf Absatz 1 Buchstabe b vorsehen, dass Bedienstete des ersuchenden Mitgliedstaats Einzelpersonen befragen und Aufzeichnungen prüfen dürfen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2010-24-eu/7#abs-3 (3) Bedienstete der ersuchenden Behörde, die die Möglichkeiten der Absätze 1 und 2 nutzen, müssen jederzeit eine schriftliche Vollmacht vorlegen können, aus der ihre Identität und dienstliche Stellung hervorgehen.