Art 27 Berichte
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2010-24-eu/27#abs-1 (1) Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission bis 31. März jeden Jahres Folgendes mit:
a) die Zahl der in einem Jahr an jeden ersuchten Mitgliedstaat gerichteten und von jedem ersuchenden Mitgliedstaat erhaltenen Ersuchen um Auskunft, Zustellung und Beitreibung bzw. um Sicherungsmaßnahmen;
b) den Betrag der Forderungen, für die um Beitreibungsamtshilfe ersucht wurde, und die beigetriebenen Beträge.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2010-24-eu/27#abs-2 (2) Die Mitgliedstaaten können außerdem alle anderen Angaben bereitstellen, die für die Bewertung der Amtshilfe im Rahmen dieser Richtlinie zweckdienlich sein könnten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2010-24-eu/27#abs-3 (3) Die Kommission berichtet dem Europäischen Parlament und dem Rat alle fünf Jahre über die Anwendung der durch diese Richtlinie vorgeschriebenen Regelung.