Art 24 Anwendung anderer Amtshilfeabkommen
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2010-24-eu/24#abs-1 (1) Diese Richtlinie gilt unbeschadet der Erfüllung von sich aus bilateralen oder multilateralen Übereinkünften oder Vereinbarungen ergebenden Verpflichtungen zur Leistung von Amtshilfe in größerem Umfang; das gilt auch für die Zustellung gerichtlicher oder sonstiger Schriftstücke.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2010-24-eu/24#abs-2 (2) Abgesehen von der Regelung von Einzelfällen, unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission unverzüglich vom Abschluss etwaiger bilateraler oder multilateraler Abkommen oder Vereinbarungen in Bereichen, die unter diese Richtlinie fallen. Die Kommission unterrichtet daraufhin die anderen Mitgliedstaaten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2010-24-eu/24#abs-3 (3) Leisten die Mitgliedstaaten derartige weitergehende Amtshilfe im Rahmen einer bilateralen oder multilateralen Übereinkunft oder Vereinbarung, können sie dazu das elektronische Kommunikationsnetz und die Standardformblätter nutzen, die für die Durchführung dieser Richtlinie angenommen wurden.