Art 20 Kosten
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2010-24-eu/20#abs-1 (1) Die ersuchte Behörde bemüht sich, bei der betreffenden Person zusätzlich zu den in Artikel 13 Absatz 5 genannten Beträgen die ihr im Zusammenhang mit der Beitreibung entstandenen Kosten nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des ersuchten Mitgliedstaats beizutreiben und einzubehalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2010-24-eu/20#abs-2 (2) Die Mitgliedstaaten verzichten untereinander auf jegliche Erstattung der Kosten, die ihnen aus der Amtshilfe nach dieser Richtlinie entstehen.
In den Fällen, in denen die Beitreibung besondere Probleme bereitet, sehr hohe Kosten verursacht oder im Rahmen der Bekämpfung der organisierten Kriminalität erfolgt, können die ersuchende Behörde und die ersuchte Behörde besondere auf den jeweiligen Fall bezogene Erstattungsmodalitäten vereinbaren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2010-24-eu/20#abs-3 (3) Ungeachtet des Absatzes 2 bleibt der ersuchende Mitgliedstaat gegenüber dem ersuchten Mitgliedstaat für jegliche Kosten und Verluste aus Handlungen haftbar, die im Hinblick auf die tatsächliche Begründetheit der Forderung oder die Gültigkeit des von der ersuchenden Behörde ausgestellten Vollstreckungstitels und/oder des Titels, der zur Ergreifung von Sicherungsmaßnahmen ermächtigt, für nicht gerechtfertigt befunden werden.