Gesetze / RL 2010/13/EU

RL 2010/13/EU

Art 8

Stand: 02.10.2026

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die ihrer Rechtshoheit unterworfenen Mediendiensteanbieter Kinospielfilme nicht zu anderen als den mit den Rechteinhabern vereinbarten Zeiten übertragen.

←Art 7b →Art 9