Art 33a
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2010-13-eu/33a#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten fördern die Entwicklung von Medienkompetenz und ergreifen entsprechende Maßnahmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2010-13-eu/33a#abs-2 (2) Bis zum 19. Dezember 2022 und anschließend alle drei Jahre berichten die Mitgliedstaaten der Kommission über die Durchführung des Absatzes 1.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2010-13-eu/33a#abs-3 (3) Die Kommission gibt nach Konsultation des Kontaktausschusses Leitlinien zum Umfang solcher Berichte heraus.