Gesetze / RL 2009/81/EG

RL 2009/81/EG

Art 71 Änderung der Richtlinie 2004/18/EG

Stand: 02.10.2026

Artikel 10 der Richtlinie 2004/18/EG erhält folgende Fassung:

„Artikel 10

Aufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit

Diese Richtlinie gilt — vorbehaltlich des Artikels 296 des Vertrags — für öffentliche Aufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit, mit Ausnahme der unter die Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit ( *2 ) fallenden Aufträge.

Diese Richtlinie gilt nicht für Aufträge, die nach den Artikeln 8, 12 und 13 der Richtlinie 2009/81/EG von deren Anwendungsbereich ausgenommen sind.

←Art 70 →Art 72