Gesetze / RL 2009/81/EG

RL 2009/81/EG

Art 54 Anzuwendende Vorschriften

Stand: 02.10.2026

Wenn der erfolgreiche Bieter ein Auftraggeber ist, hält er bei der Vergabe von Unteraufträgen die Bestimmungen über Hauptaufträge gemäß den Titeln I und II ein.

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