Gesetze / RL 2009/81/EG RL 2009/81/EG Art 54 Anzuwendende Vorschriften Stand: 02.10.2026 Wenn der erfolgreiche Bieter ein Auftraggeber ist, hält er bei der Vergabe von Unteraufträgen die Bestimmungen über Hauptaufträge gemäß den Titeln I und II ein.