Gesetze / RL 2009/81/EG

RL 2009/81/EG

Art 43 Normen des Qualitätsmanagementsystems

Stand: 02.10.2026

Verlangen die Auftraggeber zum Nachweis dafür, dass der Wirtschaftsteilnehmer bestimmte Normen der Qualitätsmanagementsysteme erfüllt, die Vorlage von Bescheinigungen unabhängiger und akkreditierter Stellen, so nehmen sie auf Qualitätsmanagementsysteme Bezug, die den einschlägigen europäischen Normen genügen und von unabhängigen akkreditierten Stellen zertifiziert sind, die den europäischen Normen für die Akkreditierung und Zertifizierung entsprechen. Gleichwertige Bescheinigungen von unabhängigen akkreditierten Stellen aus anderen Mitgliedstaaten werden anerkannt. Die Auftraggeber erkennen auch andere Nachweise für gleichwertige Qualitätsmanagementsysteme an, die von den Wirtschaftsteilnehmern vorgelegt werden.

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