Gesetze / RL 2009/81/EG RL 2009/81/EG Art 31 Freiwillige Veröffentlichung Stand: 02.10.2026 Die Auftraggeber können gemäß Artikel 32 Bekanntmachungen über Aufträge veröffentlichen, die nicht der Veröffentlichungspflicht gemäß dieser Richtlinie unterliegen.