Gesetze / RL 2009/81/EG

RL 2009/81/EG

Art 31 Freiwillige Veröffentlichung

Stand: 02.10.2026

Die Auftraggeber können gemäß Artikel 32 Bekanntmachungen über Aufträge veröffentlichen, die nicht der Veröffentlichungspflicht gemäß dieser Richtlinie unterliegen.

←Art 30 →Art 32