Gesetze / RL 2009/65/EG

RL 2009/65/EG

Art 96

Stand: 02.10.2026

Die OGAW können für die Ausübung ihrer Tätigkeit in einem Aufnahmemitgliedstaat des OGAW denselben Verweis auf ihre Rechtsform, beispielsweise „Investmentgesellschaft“ oder „Investmentfonds“, wie in ihrem Herkunftsmitgliedstaat verwenden.

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