Art 91
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2009-65-eg/91#abs-1 (1) Die Aufnahmemitgliedstaaten der OGAW stellen sicher, dass OGAW nach der Anzeige gemäß Artikel 93 ihre Anteile innerhalb ihres Hoheitsgebiets vertreiben können.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2009-65-eg/91#abs-2 (2) Die Aufnahmemitgliedstaaten der OGAW unterwerfen die in Absatz 1 genannten OGAW auf dem von dieser Richtlinie geregelten Gebiet keinen zusätzlichen Anforderungen oder administrativen Verfahren.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2009-65-eg/91#abs-4 (4) Für die Zwecke dieses Kapitels schließt ein OGAW die dazugehörigen Teilfonds ein.