Gesetze / RL 2009/65/EG

RL 2009/65/EG

Art 82

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2009-65-eg/82#abs-1 (1) Die OGAW übermitteln den zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats die wesentlichen Informationen für den Anleger und alle einschlägigen Änderungen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2009-65-eg/82#abs-2 (2) Die zentralen Elemente der wesentlichen Informationen für den Anleger müssen stets auf dem neuesten Stand sein.

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