Art 62
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2009-65-eg/62#abs-1 (1) Wenn Master-OGAW und Feeder-OGAW unterschiedliche Wirtschaftsprüfer haben, so verlangen die Mitgliedstaaten von diesen Wirtschaftsprüfern den Abschluss einer Vereinbarung über den Informationsaustausch, die die festgelegten Regelungen zur Erfüllung der Vorgaben gemäß Absatz 2 einschließt, um sicherzustellen, dass beide Wirtschaftsprüfer ihre Pflichten erfüllen.
Der Feeder-OGAW tätigt Anlagen in Anteile des Master-OGAW erst, wenn eine solche Vereinbarung wirksam geworden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2009-65-eg/62#abs-2 (2) Der Wirtschaftsprüfer des Feeder-OGAW berücksichtigt in seinem Prüfbericht den Prüfbericht des Master-OGAW. Haben der Feeder- und der Master-OGAW unterschiedliche Rechnungsjahre, so erstellt der Wirtschaftsprüfer des Master-OGAW einen Ad-hoc-Bericht zu dem Abschlusstermin des Feeder-OGAW.
Der Wirtschaftsprüfer des Feeder-OGAW nennt in seinem Bericht insbesondere jegliche im Prüfbericht des Master-OGAW festgestellten Unregelmäßigkeiten sowie deren Auswirkungen auf den Feeder-OGAW.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2009-65-eg/62#abs-3 (3) Bei der Befolgung der Vorschriften dieses Kapitels darf weder der Wirtschaftsprüfer des Master-OGAW noch der des Feeder-OGAW eine Bestimmung verletzen, die die Offenlegung von Informationen einschränkt oder den Datenschutz betrifft, wenn diese Bestimmungen vertraglich oder durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften vorgesehen sind. Die Einhaltung der betreffenden Vorschriften darf für einen Wirtschaftsprüfer oder eine für diesen handelnde Person keine Haftung nach sich ziehen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2009-65-eg/62#abs-4 (4) Die Kommission kann durch delegierte Rechtsakte nach Artikel 112a Durchführungsmaßnahmen erlassen, mit denen der Inhalt der Vereinbarung nach Absatz 1 erster Unterabsatz festgelegt wird.