Art 46
Stand: 02.10.2026
Hat der OGAW eine Verwaltungsgesellschaft benannt, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass etwaige Rechts-, Beratungs- oder Verwaltungskosten, die mit der Vorbereitung und Durchführung der Verschmelzung verbunden sind, weder dem übertragenden OGAW, dem übernehmenden OGAW noch ihren Anteilinhabern angelastet werden.