Gesetze / RL 2009/65/EG

RL 2009/65/EG

Art 44

Stand: 02.10.2026

Schreiben die nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten die Zustimmung der Anteilinhaber zu Verschmelzungen zwischen OGAW vor, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass für diese Zustimmung höchstens 75 % der tatsächlich abgegebenen Stimmen der bei der Hauptversammlung der Anteilinhaber anwesenden oder vertretenen Anteilinhaber erforderlich sind.

Etwaige in nationalen Rechtsvorschriften vorgeschriebene Quoren bleiben von Absatz 1 unberührt. Die Mitgliedstaaten schreiben weder strengere Quoren bei grenzüberschreitenden Verschmelzungen als bei inländischen Verschmelzungen vor, noch schreiben sie strengere Quoren für Verschmelzungen von OGAW als für die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften vor.

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