Gesetze / RL 2009/65/EG

RL 2009/65/EG

Art 41

Stand: 02.10.2026

Die Mitgliedstaaten verlangen, dass die Verwahrstellen des übertragenden und des übernehmenden OGAW die Übereinstimmung der Angaben nach Artikel 40 Absatz 1 Buchstaben a, f und g mit den Anforderungen dieser Richtlinie und den Vertragsbedingungen oder der Satzung ihres jeweiligen OGAW überprüfen.

←Art 40 →Art 42