Art 2 Geltungsbereich und Verbot
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2009-31-eg/2#abs-1 (1) Diese Richtlinie gilt für die geologische Speicherung von CO2 im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, ihren ausschließlichen Wirtschaftszonen und ihren Festlandsockeln im Sinne des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen (UNCLOS).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2009-31-eg/2#abs-2 (2) Diese Richtlinie gilt nicht für die geologische Speicherung von CO2 mit einem geplanten Gesamtspeichervolumen von weniger als 100 Kilotonnen zu Forschungszwecken bzw. zur Entwicklung oder Erprobung neuer Produkte und Verfahren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2009-31-eg/2#abs-3 (3) Die Speicherung von CO2 in einer Speicherstätte mit einem Speicherkomplex, der über das in Absatz 1 genannte Gebiet hinausreicht, ist verboten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2009-31-eg/2#abs-4 (4) Die Speicherung von CO2 in der Wassersäule ist verboten.