Art 16 Maßnahmen im Falle von Leckagen oder erheblichen Unregelmäßigkeiten
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2009-31-eg/16#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass der Betreiber bei Leckagen oder erheblichen Unregelmäßigkeiten die zuständige Behörde unverzüglich unterrichtet und die notwendigen Abhilfemaßnahmen — auch zum Schutz der menschlichen Gesundheit — trifft. Bei Leckagen und erheblichen Unregelmäßigkeiten, die ein Leckagerisiko bergen, unterrichtet der Betreiber die gemäß Richtlinie 2003/87/EG zuständige Behörde ebenfalls.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2009-31-eg/16#abs-2 (2) Auf der Grundlage eines Maßnahmenplans, der der zuständigen Behörde gemäß Artikel 7 Nummer 7 vorgelegt und gemäß Artikel 9 Nummer 6 von dieser genehmigt wurde, sind mindestens die in Absatz 1 genannten Abhilfemaßnahmen zu ergreifen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2009-31-eg/16#abs-3 (3) Die zuständige Behörde kann vom Betreiber jederzeit verlangen, die erforderlichen Abhilfemaßnahmen sowie Maßnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit zu ergreifen. Hierbei kann es sich um zusätzlich zum Maßnahmenplan vorgesehene Abhilfemaßnahmen oder um andere Abhilfemaßnahmen handeln. Die zuständige Behörde kann außerdem jederzeit selbst Abhilfemaßnahmen treffen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2009-31-eg/16#abs-4 (4) Versäumt es der Betreiber, die notwendigen Abhilfemaßnahmen vorzunehmen, so trifft die zuständige Behörde diese Maßnahmen selbst.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2009-31-eg/16#abs-5 (5) Die zuständige Behörde fordert die für die Maßnahmen gemäß den Absätzen 3 und 4 angefallenen Kosten vom Betreiber zurück, unter anderem durch Inanspruchnahme der finanziellen Sicherheit gemäß Artikel 19.