Art 12 Kriterien und Verfahren für die Annahme eines CO2-Stroms
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2009-31-eg/12#abs-1 (1) Ein CO2-Strom besteht ganz überwiegend aus Kohlendioxid. Deswegen dürfen keine Abfälle oder anderen Stoffe zum Zwecke der Entsorgung hinzugefügt werden. Ein CO2-Strom darf jedoch zufällig anfallende Stoffe aus der Quelle oder aus dem Abscheidungs- oder Injektionsverfahren enthalten und es können Spurenstoffe zur Überwachung der CO2-Migration hinzugefügt werden. Die Konzentrationen aller zufällig vorhandenen oder hinzugefügten Stoffe dürfen ein Niveau nicht überschreiten, das
a) die Integrität der Speicherstätte oder der einschlägigen Transportinfrastruktur nachteilig beeinflusst,
b) ein erhebliches Risiko für die Umwelt oder die menschliche Gesundheit darstellen oder
c) gegen geltendes Gemeinschaftsrecht verstoßen würde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2009-31-eg/12#abs-2 (2) Die Kommission erlässt gegebenenfalls Leitlinien für die Ermittlung der für die Einhaltung der Kriterien nach Absatz 1 geltenden Bedingungen im Einzelfall.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2009-31-eg/12#abs-3 (3) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass der Betreiber
a) CO2-Ströme nur akzeptiert und injiziert, wenn eine Analyse der Zusammensetzung der Ströme, auch in Bezug auf korrosive Stoffe, und eine Risikobewertung durchgeführt wurden und wenn die Risikobewertung ergeben hat, dass hinsichtlich des Verunreinigungsgrads die in Absatz 1 aufgeführten Bedingungen erfüllt sind;
b) ein Register der Mengen und Eigenschaften der gelieferten und injizierten CO2-Ströme führt, in dem er unter anderem die Herkunft, die Zusammensetzung dieser CO2-Ströme festhält.