Gesetze / RL 2009/29/EG

RL 2009/29/EG

Art 2 Umsetzung

Stand: 02.10.2026

1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2009-29-eg/2#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis 31. Dezember 2012 nachzukommen.

Die Mitgliedstaaten erlassen jedoch die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dem mit Artikel 1 Nummer 10 der vorliegenden Richtlinie eingefügten Artikel 9a Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG und dem mit Artikel 1 Nummer 13 der vorliegenden Richtlinie geänderten Artikel 11 der Richtlinie 2003/87/EG bis 31. Dezember 2009 nachzukommen.

Die Mitgliedstaaten wenden die Vorschriften gemäß Unterabsatz 1 ab dem 1. Januar 2013 an. Bei Erlass der Vorschriften gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 wird in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei ihrer amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug genommen. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2009-29-eg/2#abs-2 (2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten davon.

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