Art 7
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2009-133-eg/7#abs-1 (1) Wenn die übernehmende Gesellschaft am Kapital der einbringenden Gesellschaft eine Beteiligung besitzt, so unterliegen die bei der übernehmenden Gesellschaft möglicherweise entstehenden Wertsteigerungen beim Untergang ihrer Beteiligung am Kapital der einbringenden Gesellschaft keiner Besteuerung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2009-133-eg/7#abs-2 (2) Die Mitgliedstaaten können von Absatz 1 abweichen, wenn der Anteil der übernehmenden Gesellschaft am Kapital der einbringenden Gesellschaft weniger als 15 % beträgt.
Ab 1. Januar 2009 beträgt der Mindestanteil 10 %.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu Art 7 RL 2009/133/EG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BFH, 20.05.2026 – X R 27/22(Vereinbarkeit der pauschalen Bemessung nicht abziehbarer Betriebsausgaben in Höhe von 5 % des Verschmelzungsgewinns (§ 12 Abs. 2 Satz 2 des Umwandlungssteuergesetzes 2006 i.V.m. § 8b Abs. 3 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes) mit Art. 7 Abs. 1 der Fusionsrichtlinie)Zitiert von 1
- FG Münster, 16.01.2020 – 10 K 1848/16 K,G,FZitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.