Art 2 Geltungsbereich
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2009-128-eg/2#abs-1 (1) Diese Richtlinie gilt für Pestizide, die Pflanzenschutzmittel im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 Buchstabe a sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2009-128-eg/2#abs-2 (2) Diese Richtlinie gilt unbeschadet anderer einschlägiger Gemeinschaftsvorschriften.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2009-128-eg/2#abs-3 (3) Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, bei der Einschränkung oder dem Verbot der Verwendung von Pestiziden unter bestimmten Bedingungen oder in bestimmten Gebieten das Vorsorgeprinzip anzuwenden.