Gesetze / RL 2009/128/EG

RL 2009/128/EG

Art 19 Gebühren und Abgaben

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2009-128-eg/19#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten können eine Gebühr oder Abgabe erheben, die die Kosten für die Arbeiten aufgrund der sich aus dieser Richtlinie ergebenden Verpflichtungen abdeckt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2009-128-eg/19#abs-2 (2) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Gebühr oder Abgabe gemäß Absatz 1 auf transparente Weise festgesetzt wird und den tatsächlichen Kosten der angefallenen Arbeit entspricht.

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