Gesetze / RL 2009/128/EG

RL 2009/128/EG

Art 10 Unterrichtung der Öffentlichkeit

Stand: 02.10.2026

Die Mitgliedstaaten können in ihre nationalen Aktionspläne Vorkehrungen über die Unterrichtung von Personen aufnehmen, die der Abdrift ausgesetzt sein könnten.

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