Gesetze / RL 2009/128/EG RL 2009/128/EG Art 10 Unterrichtung der Öffentlichkeit Stand: 02.10.2026 Die Mitgliedstaaten können in ihre nationalen Aktionspläne Vorkehrungen über die Unterrichtung von Personen aufnehmen, die der Abdrift ausgesetzt sein könnten.