Art 4 Pflichten des Importeurs
Stand: 02.10.2026
Ist der Hersteller nicht in der Gemeinschaft niedergelassen und gibt es keinen Bevollmächtigten, so hat der Importeur folgende Pflichten:
a) sicherzustellen, dass das in Verkehr gebrachte und/oder in Betrieb genommene Produkt dieser Richtlinie und den anwendbaren Durchführungsmaßnahmen entspricht; und
b) die Konformitätserklärung und die technische Dokumentation zur Verfügung zu stellen.