Gesetze / RL 2009/125/EG

RL 2009/125/EG

Art 22 Vertraulichkeit

Stand: 02.10.2026

Die in Artikel 11 und in Anhang I Teil 2 genannten Anforderungen an die vom Hersteller und/oder seinem Bevollmächtigten zu machenden Angaben müssen dem Verhältnismäßigkeitsprinzip genügen und dem legitimen Bedürfnis nach Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen Rechnung tragen.

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