Art 10 Harmonisierte Normen
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2009-125-eg/10#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten sorgen so weit wie möglich dafür, dass angemessene Vorkehrungen getroffen werden, damit die betroffenen Kreise auf nationaler Ebene bei der Ausarbeitung und Überwachung harmonisierter Normen gehört werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2009-125-eg/10#abs-2 (2) Ist ein Mitgliedstaat oder die Kommission der Auffassung, dass harmonisierte Normen, deren Anwendung die Vermutung der Übereinstimmung mit einzelnen Bestimmungen einer geltenden Durchführungsmaßnahme begründet, diesen Bestimmungen nicht vollständig genügen, so befasst der betreffende Mitgliedstaat oder die Kommission unter Angabe der Gründe den durch Artikel 5 der Richtlinie 98/34/EG eingesetzten Ständigen Ausschuss. Der Ausschuss nimmt dazu umgehend Stellung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2009-125-eg/10#abs-3 (3) Aufgrund der Stellungnahme des Ausschusses entscheidet die Kommission, ob die Fundstellen der betreffenden Normen im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen, unter Vorbehalt zu veröffentlichen oder zu belassen, nicht zu veröffentlichen oder zu streichen sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2009-125-eg/10#abs-4 (4) Die Kommission unterrichtet das zuständige Europäische Normungsgremium hiervon und erteilt gegebenenfalls einen Auftrag zur Überarbeitung der betreffenden harmonisierten Norm.