Gesetze / RL 2009/110/EG

RL 2009/110/EG

Art 4 Anfangskapital

Stand: 02.10.2026

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass E-Geld-Institute zum Zeitpunkt der Zulassung über ein Anfangskapital von mindestens 350 000 EUR verfügen müssen, das sich aus den in Artikel 57 Buchstaben a und b der Richtlinie 2006/48/EG dargelegten Bestandteilen zusammensetzt.

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