Art 29a Programme zur Vermeidung von Lebensmittelabfällen
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2008-98-eg/29a#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten nehmen eine Bewertung und Anpassung ihrer Programme zur Vermeidung von Lebensmittelabfällen vor, um die Ziele gemäß Artikel 9a Absatz 4 zu erreichen. Diese Programme enthalten mindestens die Maßnahmen gemäß Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 9a Absatz 1 sowie gegebenenfalls die in den Anhängen IV und IVa aufgelisteten Maßnahmen und werden der Kommission bis zum 17. Oktober 2027 mitgeteilt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2008-98-eg/29a#abs-2 (2) Jeder Mitgliedstaat benennt die zuständigen Behörden für die Koordinierung der Maßnahmen zur Vermeidung von Lebensmittelabfällen gemäß Artikel 9a Absatz 1, die durchgeführt werden, um die in Artikel 9a Absatz 4 festgelegten Ziele zu erreichen, und informiert die Kommission bis zum 17. Januar 2026 darüber. Die Kommission veröffentlicht diese Informationen anschließend auf der einschlägigen Website.