Gesetze / RL 2008/98/EG

RL 2008/98/EG

Art 19 Kennzeichnung gefährlicher Abfälle

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2008-98-eg/19#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass gefährliche Abfälle bei der Sammlung, beim Transport und bei der zeitweiligen Lagerung gemäß den geltenden internationalen und gemeinschaftlichen Standards verpackt und gekennzeichnet werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2008-98-eg/19#abs-2 (2) Wenn gefährliche Abfälle innerhalb eines Mitgliedstaats verbracht werden, ist ihnen ein Identifikationsdokument — wahlweise in elektronischem Format — beizufügen, das die geeigneten Daten gemäß Anhang IB der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 enthält.

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